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Zertifikate
REACH
RoHS
METALLWALZWERK AG
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REACH

 

Per 1. Juni 2007 trat die neue EU Verordnung REACH (Registration, Evaluation and Authorisation od Chemicals) in Kraft. Zwischen 1. Juni 2008 und 30. November 2008 müssen Stoffe bei der EU-Chemikalienagentur vorregistriert werden. Die Vorregistrierung ist die Voraussetzung um Anspruch auf die verlängerten Registrierungsfristen zu erhalten. Ohne Vorregistrierung kann der Stoff ab 1. Juni 2008 nicht mehr in der EU hergestellt oder verkauft werden und unterliegt der sofortigen Registrierung.

 

Gemäss der Definition in Artikel 3 Nummer 3, handelt es sich bei einem Gegenstand um ein Erzeugnis, wenn die Form, Oberfläche oder Gestalt in stärkerem Masse die Funktion des Gegenstands bestimmt als die chemische Zusammensetzung.

 

Halbzeuge gelten daher als Erzeugnis und sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 (REACH) nicht registrierungspflichtig. Die in den Halbzeugen enthaltenen Metalle wurden von den Metallproduzenten oder Importeuren Vorregistriert.

 

Es gibt eine Mitteilungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese in einer Konzentration von mehr als 0.1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthalten sind und in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden (Artikel 7 Absatz 2). Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d.h., in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde. Eine erste Kandidatenliste wird es frühestens zum 01.10.2008 geben und von der ECHA auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

 

Eine weitere Informationspflicht für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die in einer Konzentration von mehr als 0.1% (w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten sind, besteht gegenüber Kunden und auf Anfrage auch gegenüber einem Verbraucher. Gemäß Artikel 33 müssen vorliegende Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen, an die Abnehmer übermittelt werden. Dies umfasst mindestens den Stoffnamen. Diese Informationspflicht gilt unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.

 

Falls in einem unserer Produkte Stoffe enthalten sind, welche der Mitteilungs- oder Informationspflicht unterliegen, werden wir den Kunden rechtzeitig informieren.

 

 

Metallwalzwerk AG Menziken

 

 

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