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Per 1. Juni 2007 trat die neue EU
Verordnung REACH (Registration, Evaluation and Authorisation od Chemicals) in
Kraft. Zwischen 1. Juni 2008 und 30. November 2008 müssen Stoffe bei der
EU-Chemikalienagentur vorregistriert werden. Die Vorregistrierung ist die
Voraussetzung um Anspruch auf die verlängerten Registrierungsfristen zu
erhalten. Ohne Vorregistrierung kann der Stoff ab 1. Juni 2008 nicht mehr in
der EU hergestellt oder verkauft werden und unterliegt der sofortigen
Registrierung.
Gemäss der Definition in Artikel 3
Nummer 3, handelt es sich bei einem Gegenstand um ein Erzeugnis, wenn die
Form, Oberfläche oder Gestalt in stärkerem Masse die Funktion des Gegenstands
bestimmt als die chemische Zusammensetzung.
Halbzeuge gelten daher als
Erzeugnis und sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 (REACH) nicht
registrierungspflichtig. Die in den Halbzeugen enthaltenen Metalle wurden
von den Metallproduzenten oder Importeuren Vorregistriert.
Es gibt eine Mitteilungspflicht für besonders
besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese in einer Konzentration
von mehr als 0.1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthalten sind und in einer
Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden
(Artikel 7 Absatz 2). Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er
die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59
ermittelt wurde, d.h., in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in
Anhang XIV der REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe)
aufgenommen wurde. Eine erste Kandidatenliste wird es frühestens zum
01.10.2008 geben und von der ECHA auf ihrer Internetseite veröffentlicht
werden.
Eine weitere Informationspflicht für Stoffe mit
besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die in einer Konzentration von
mehr als 0.1% (w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten sind, besteht
gegenüber Kunden und auf Anfrage auch gegenüber einem Verbraucher. Gemäß
Artikel 33 müssen vorliegende Informationen, die für eine sichere Verwendung
des Erzeugnisses ausreichen, an die Abnehmer übermittelt werden. Dies umfasst
mindestens den Stoffnamen. Diese Informationspflicht gilt unmittelbar nach
Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.
Falls in einem unserer Produkte
Stoffe enthalten sind, welche der Mitteilungs- oder Informationspflicht
unterliegen, werden wir den Kunden rechtzeitig informieren.
Metallwalzwerk AG Menziken
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